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Schlichtung / Schiedsgerichtsverfahren

Schlichter, Schiedsrichter und Gütestelle

Wir bieten selbst die Durchführung von Schlichtungen, Schiedsverfahren und Güteterminen nach JustG NRW an.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch als Bevollmächtigte in den Alternativen zum Gerichtsverfahren.

Anerkannte Gütestelle

Herr RA Prof. Dr. Sattler ist vom Oberlandesgericht Hamm anerkannte Gütestelle gemäß § 45 JustG NRW. Als solche steht er für obligatorische außergerichtliche Streitschlichtungs-verfahren nach §§ 53 bis 55 JustG NRW zur Verfügung, aber auch für sonstige Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren im Zusammenhang mit Immobilien- und baurechtlichen Themen, sofern sich die Parteien auf ihn verständigt haben.

Mehr zur Gütestelle

Der Sinn und Zweck einer Gütestelle ist es, dass Auseinandersetzungen ohne die Inanspruchnahme eines Gerichtes gelöst werden können. Dabei geht es darum – abseits von juristischen Ansprüchen und Pflichten – eine für alle Beteiligten zufrieden-stellende Lösung zu erarbeiten, so dass beide Parteien danach weiterhin oder wieder „gut miteinander leben können“.

Vor einer Gütestelle sollen Streitigkeiten ohne die Inanspruch-nahme eines Gerichtes gelöst werden. Die Durchführung eines Termines vor der Gütestelle ist für einige Ansprüche (wie bereits ausgeführt) Voraussetzung, um überhaupt den Gerichtsweg beschreiten zu können. Abseits von diesen obligatorischen Terminen kann eine Gütestelle jederzeit und von jedermann angerufen werden. Dabei ist kommt es nicht darauf an, ob es sich um nachbarschaftliche Probleme, Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz oder andere zivilrechtliche Streitigkeiten handelt.

Eine Lösung über eine Gütestelle zu finden, ist in der Regel deutlich schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess. So ist beispielsweise die Begleitung durch einen Anwalt oder eine Anwältin nicht vorgeschrieben. Dabei bietet das Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle ebenso die Möglichkeit den Verlauf der Verjährung zu hemmen, wie ein gerichtliches Verfahren. Auch kann die gefundene Einigung vom zuständigen Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden, sollte sich eine Partei dann doch nicht an die Einigung halten, so dass hier die gleichen Vollstre-ckungsmöglichkeiten bestehen, wie bei einer gerichtlichen Entscheidung.

Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau

Schneller, günstiger, effektiver! Dies sind die typischen Vorteile eines Verfahrens vor einem Schlichter oder einem Schiedsrichter in Baustreitigkeiten. Keine langen Gerichtsprozesse mit am Ende unbefriedigendem Ergebnis, sondern die Möglichkeit sich von einem Experten in Baustreitigkeiten durch ein kooperatives Verfahren zur Lösungsfindung (Schlichtung) führen zulassen oder mit überschaubarem zeitlichem und finanziellem Aufwand einen Schiedsspruch als endgültige Lösung zu erhalten (Schiedsgerichtsverfahren).

Insbesondere in dem Zeitraum, in dem das Bauvorhaben mitten in der Ausführung ist, führt ein lähmender Zivilprozess oft zu weiteren und unnötigen Verzögerungen, anstatt den Parteien eine schnelle Lösungsfindung zu eröffnen, die allen Beteiligten am Ende zum Vorteil gereicht. Hier bieten die Verfahrender SOBau sehr gute, alternative Modelle, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Mehr zur Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit nach SOBau

Die klassische Beilegung eines Baustreites ist der Gang zu den Gerichten. Diese Verfahren sind lange, teuer und im Ergebnis oft für beide Parteien unbefriedigend. Nicht zuletzt auf Grund der Dauer der Verfahren, wird am Ende „irgendein Vergleich gefunden“, damit die Sache abgeschlossen werden kann.

Eine Alternative dazu ist die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau). Diese Verfahrensordnung ist ganz besonders auf die Bedürfnisse einer Baustreitigkeit ausgelegt und ausschließlich von Fachleuten aus diesem Bereich entwickelt worden. Dabei wird der Fokus auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien gelegt und so bereits durch Eigenantrieb eine schnelle und kostengünstige Lösung angestrebt.

Die SOBau bietet dabei Verfahrensregeln für die Schlichtung, die Beweiserhebung das schieds-richterliche Verfahren und ist detailliert genug ausgearbeitet, damit die Vereinbarung zwischen den Parteien, eine Streitigkeit nach der SOBau abzuwickeln, bereits alle verfahrensrechtlichen Parameter abdeckt.

Detaillierte Informationen zu den häufigsten Fragen und eine Übersicht über dieMöglichkeiten der SOBau finden Sie bei den 11_Fragen_zur_SOBau.pdf (arge-baurecht.com).

Dabei stellt die SOBau nur eine von mehreren speziell für Baustreitigkeiten entwickelte Verfahrens-ordnungen dar. Selbstverständliche sind unsere Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau auch in der Lage mit den anderen diesbezüglichen Regelwerken sowohl als Parteivertretung wie auch als Schlichtungs- oder Schiedsperson umzugehen.

Alternativen zum Gerichtsverfahren

Neben der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung unterstützen wir Sie auch in den verschiedenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung. Diese führen oft ohne einen langwierigen und teuren Gerichtsprozess zu einem schnellen und guten Ergebnis.

Schlichtungs­verfahren

Neben den Verfahren vor der Gütestelle können Schlichtungsverfahren auch vor ausgebildeten Schlichter durchgeführt werden, beispielsweise nach der SOBau. Diese sind schneller, kostengünstiger und am Ende oft befriedigender als Gerichtsverfahren, da die Parteien gemeinsam eine Lösung erarbeiten sollen, die allen Interessen dient.

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Sattler ist sowohl staatlich anerkannte Gütestelle als auch Schlichter nach der SOBau. Herr Rechtsanwalt Thiele ist ebenfalls ausgebildeter und eingetragener Schlichter nach der SOBau.

Diese Ansprechpartner stehen Ihnen sowohl bei allgemeinen Fragen zur Durchführung einer Schlichtung oder als Parteivertreter in einem solchen Verfahren gerne zur Verfügung. Sollten Sie selbst die Durchführung einer Schlichtung anstreben und suchen dafür einen qualifizierten Schlichter, dann sprechen Sie uns ebenfalls an. Gerne klären wir Grundlagen, Ziele und die Kosten eines solchen Verfahrens mit Ihnen.

Mehr zu Schlichtungsverfahren

Bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens steht die Eigenverantwortung der Parteien an der gemeinsamen Lösungsfindung im Vordergrund. Es ist also an den Parteien gemeinsam zum Ziel zu kommen. Der Schlichter nimmt dabei primär zunächst eine verfahrensleitende Rolle ein und dient als Vermittler und „Gesprächsorganisator“. Nicht zuletzt geht es auch darum sich in einer moderierten Umgebung wieder auf das gemeinsame Ziel fokussieren und eine Lösung erarbeiten zu können.

Insbesondere in Baustreitigkeiten kann die Schlichtung den „Baustopp“ oder eine weitere Eskalation auf der Baustelle verhindern. Doch auch nach Abschluss des Bauvorhabens können durch die Schlichtung zielführende Ergebnisse erarbeitet werden, die auch zukünftige Projekte nicht durch einen „harten Ton vor Gericht“ quasi unmöglich machen. Dabei ist es an den Parteien den Umfang der zu klärenden Punkte festzulegen. Auch in der Schlichtung ist es darüber hinausmöglich technische Fragstelle durch Hinzuziehung eines Sachverständigen klären zu lassen.

Sind die Parteien auf einem guten Weg zu einer Einigung, ohne dass der letzte Schritt zur gemeinsamen Ergebnisfindung gegangen werden kann, so besteht die Möglichkeit, dass der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, der von den Parteien dann binnen einer angemessenen Frist angenommen werden kann.

Scheitert das Schlichtungsverfahren doch endgültig, so kann danach das schiedsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden oder die Parteien suchen dennoch den Weg in die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Mediation

Eine Mediation kann vorgerichtlich oder während des gerichtlichen Verfahrens durch eine/n speziell hierfür ausgebildeten und geprüfte/n Mediator/in durchgeführt werden. Anders als der Schlichter hält sich der Mediator mit eigenen Einigungsvorschlägen weitgehend zurück und versucht stattdessen, die Parteien dabei zu unterstützen, einen gemeinsamen Lösungsansatz zu entwickeln.

Mehr zu Mediation

Anders als der Schlichter unterbreiter der Mediator keine eigenen Vorschläge zur Lösungsfindung und die Eigenverantwortlichkeit der Parteien und ihre Interessen eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten, tritt noch stärker in den Vordergrund.

Diese Verfahren finden grundsätzlich abseits der Frage einer juristischen Durchsetzbarkeit der verhandelten Ansprüche statt und werden ausschließlich interessenorientiert geführt. Nichtsdestotrotz kann es Sinn machen, dass auch solche Verfahren von einem Anwalt oder Anwältin begleitet werden. Damit diese auf Grund ihrer Rollen als Vertreter*in der Parteieninteressen nicht das Verfahren erschweren, bedarf es eines besonderen Verständnisses der eigenen Rolle. Auf Grund der Ausbildung als Schlichter und Schiedsrichter weisen wir auch hier das nötige „Feingefühl“ auf, um auch in Rahmen eines Mediationsverfahrens Ihre Interessen wahrzunehmen.

Schiedsgerichts­verfahren

Das Schiedsgerichtsverfahren ist in den §§ 1025 bis 1066 ZPO gesetzlich geregelt. Danach können sich die Parteien im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung darauf verständigen, die verbindliche Entscheidung anstelle den staatlichen Gerichten einem von ihnen anerkannten Schiedsgericht zu übertragen. Vorteile des Schiedsrichterlichen Verfahrens sind vor allem darin zu sehen, dass die Parteien die Schiedsrichter selbst auswählen können oder durch geeignete Stellen bestimmen lassen können, sodass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit fachlich und persönlich geeignet sind und über umfangreiche Erfahrung auf dem maßgeblichen Gebiet verfügen.

Mehr zu Schiedsgerichtsverfahren

Ein Schiedsgerichtverfahren ist als alternative Streitbeilegung ebenfalls in der Regel kostengünstiger und vor allem deutlich schneller als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wollen die Parteien keine gemeinsame Lösung erarbeiten, sondern eine juristische geprüfte und begründete Entscheidung der Streitpunkte herbeiführen, so kann ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieses besteht entweder aus einem einzelnen Schiedsrichter oder aus drei Personen, wobei der einzelne Schiedsrichter oder der Vorsitzende der Dreierkonstellation die sogenannten „Befähigung zum Richteramt“ aufweisen muss, in der Regel also selbst (ehemaliger) Richter oder Anwalts ist.

Der große Vorteil ist, dass sich die Parteien selbst auf die Personen des Schiedsgerichtes verständigen können, so dass hinsichtlich der personellen Besetzung keine „Überraschungen“ aufkommen und die Qualifikation in Bausachen gewährleistet ist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund entscheidend, da den Ergebnissen der Schiedsgerichtsverfahren die gleiche Wirkung zukommt, wie der rechtskräftigen Entscheidung eines staatlichen Gerichtes. Finden die Parteien nicht von vornherein gemeinsam eine Entscheidung zur Besetzung, so können vermittelnde Stellen angerufen werden, die dann zeitnah entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Das Verfahren selbst zeichnet sich durch eine begrenzte Anzahl an schriftlichen Äußerungen und einen zeitnahen ersten Termin ab, in dem das weitere Vorgehen oder die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erörtert wird, wobei das Schiedsgericht seine Vorschläge grundsätzlich fundiert zu begründen hat. Technische Fragen können von einem Sachverständigen entweder im Verfahren oder bereits durch ein vorher eingeholtes Schiedsgutachten geklärt werden. Soweit nötig hört das Schiedsgericht die benannten Zeugen und würdigt die weiteren Beweismittel. Auch die Parteien haben in der Verhandlung natürlich noch einmal die Möglichkeit ihre Sicht der Dinge darzustellen.

Der Schiedsspruch oder der Schiedsvergleich entfalten dann die gleiche rechtliche Wirkung wie die Entscheidung eines staatlichen Gerichtes. Sie sind grundsätzlich auch nicht mehr angreifbar – es gibt also keine zweite Instanz. Werden Schiedsspruch oder Schiedsvergleich dann nicht erfüllt, so können diese mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln der ZPO vollstreckt werden.

Schiedsgutachter­verfahren

Schiedsgutachterverfahren bieten sich an, wenn die Auseinandersetzung zwischen den Parteien sich auf technische Fragestellungen beschränkt, also beispielsweise auf die Mangelfreiheit einer Bauleistung. Schiedsgutachter sind keine Juristen, sondern technische Sachverständige, etwa für Schäden an Gebäuden.

Mehr zu Schiedsgutachterverfahren

Stehen allein technische Fragen zwischen den Parteien im Streit, so können diese durch einen Schiedsgutachter bewertet und beantwortet werden. Auf die Person des Schiedsgutachters können sich die Parteien gemeinsam verständigen oder diesen von einer neutralen Stelle (beispielsweise einer örtlichen Ingenieur- oder Handwerkskammer) vorschlagen lassen. Dies hat den großen Vorteil, dass ein Sachverständiger gewählt werden kann, der die notwendige Qualifikation, für die in streitstehenden Fragen aufweist.

Die Parteien schließen diesbezüglich eine Vereinbarung untereinander ab, in dem die zu klärenden Punkte aufgelistet und entweder die Person des Sachverständigen oder deren Benennung durch eine neutrale Stellegeregelt ist. Des Weiteren verständigen sich die Parteien darüber, wie und von wem der Sachverständige zu bezahlen ist; beispielsweise nach Quote auf Grund der bestätigten oder nicht bestätigten Mängel. Des Weiteren schließen die Parteien (in der Regel als Gesamtschuldner) einen zweiten Vertrag mit dem Schiedsgutachter, in dem die Modalitäten von dessen Beauftragung geregelt sind.

Das endgültige Ergebnis des Gutachtens ist dann in der Regel für beide Parteien – auch in einem eventuell folgenden Gerichtsprozess – verbindlich. Oftmals kann auf Basis des Schiedsgutachtens dann aber eine gemeinsame Lösung zwischen den Parteien erarbeitet werden.

Als Alternative zum Schiedsgutachten kann ein sogenanntes „Schlichtungsgutachten“ eingeholt werden, dessen Ergebnis zwischen den Parteien jedoch grundsätzlich nur eine „Diskussionsgrundlage“ – beispielsweise im Rahmen einer Schlichtung – darstellt, ohne im Ergebnis so bindend zu sein, wie das Schiedsgutachten.

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